Beim Miteigentum sind beide Konkubinatspartner Eigentümer einer Immobilie und können anteilsmässig im Grundbuch aufgeführt werden. Die Besitzquote kann dabei individuell definiert werden. Die Anteile werden in Form von Bruchteilen angegeben, also zum Beispiel ⅔ zu ⅓. In der Regel entspricht die Aufteilung der finanziellen Beteiligung am Kauf. Bei dieser Eigentumsform kann jeder Partner frei über seinen Anteil verfügen.
Das Miteigentum als Eigentumsform ist zwingend vorgegeben, wenn Hypothekarnehmer sich entscheiden, einen Teil Ihrer Vorsorge in die Finanzierung einzubringen, namentlich aus der zweiten oder dritten Säule, also aus der Pensionskasse oder der privaten Vorsorge. Für einige ist diese Massnahme notwendig, um den für eine Hypothek erforderlichen Anteil an Eigenkapital von 20 Prozent zu erfüllen. Mindestens 10 Prozent müssen hierbei eigene, privat gesparte Mittel sein. Der Rest darf grundsätzlich aus der Pensionskasse stammen. Tätigt zum Beispiel ein Partner einen Vorbezug von Pensionskassenguthaben, muss dies auch im Grundbuch dokumentiert werden.