Das Grundpfandrecht kann auf zwei Arten eingetragen werden: Entweder wird der Betrag der Forderung («Kapitalhypothek») oder ein bestimmter Höchstbetrag («Maximalhypothek») im Grundbuch festgehalten.
Bei der Kapitalhypothek dient das Grundpfandrecht den Gläubigern als Sicherheit. Es sichert damit die Kapitalforderung und allfällige Betreibungskosten sowie allfällige Verzugszinsen. Eine Besonderheit stellt der Schuldbrief dar: Hier werden nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen durch das Pfand gesichert. Der vereinbarte, pfandgesicherte Zinssatz darf laut Gesetz «nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger» um mehr als fünf Prozent erhöht werden.
Die Maximalhypothek ist flexibler. Sie legt den Höchstbetrag einschliesslich Zinsen und Kosten fest. Das Grundpfand kann im Rahmen des Höchstbetrages jederzeit für gegenwärtige, zukünftige und potenzielle Forderungen haften.
Ob Kapital- oder Maximalhypothek, in vielen Fällen wird zusätzlich ein Zins- oder Maximalzinssatz im Grundbuch eingetragen. Je nach Kanton gibt es dafür Höchstzinsvorschriften. Den effektiven Zinssatz, der in der Regel tiefer ist, regeln die Parteien in einem separaten Vertrag ausserhalb des Grundbuchs.